Satzung

des

Aktionsbündnisses gegen Trassenneubau

§ 1

Das Aktionsbündnis arbeitet im räumlichen Gebiet des Landkreis und der Stadt Celle sowie angrenzenden Gemeinden. Es verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig den Widerstand gegen den Neubau von Güterverkehrstrassen der Bahn sowie von Freileitungen der Stromversorgung. Das Aktionsbündnis konstituiert sich in seiner Gründungsversammlung am 26.11.2014 als Verein, verzichtet aber auf die Eintragung im Vereinsregister.

§ 2

Das Aktionsbündnis gegen Trassenneubau setzt sich für die Stärkung des nördlichen Landkreises, der Stadt Celle und der Gemeinde Wietzendorf in Hinsicht auf den Schutz des Lebensraumes, die Entwicklung der Kultur- und Naturlandschaft sowie des Wirtschaftsraumes ein. Es unterstützt den Protest gegen die Stromtrassenführung durch den Landkreis Celle sowie gegen eine neue Trasse der Bahn. Seine Aufgaben sieht das Aktionsbündnis insbesondere darin

  • Veranstaltungen durchzuführen, um Mitglieder und Öffentlichkeit über die Planungen zu informieren;
  • zur Meinungsbildung zur Trassenführung beizutragen durch Verbesserung der Informationslage im Tätigkeitsgebiet;
  • zum Erhalt und der Gestaltung einer lebenswerten und zukünftsfähigen Region beizutragen.

§ 3

Das Aktionsbündnis ist für jede Unterstützung dankbar. Es kann jeder Interessierte beitreten und tatkräftige Hilfe leisten. Ein Mitgliedsbeitrag wird nicht erhoben, finanzielle Zuwendungen sind erwünscht. Eingezahlte Beträge werden nicht zurückgewährt.

§ 4

Das Aktionsbündnis handelt durch

  1. den Vorstand
  2. den Beirat und
  3. die Mitgliederversammlung.

Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig durch Vorlage des Jahres- und des Kassenberichts zweier einzusetzender Kassenprüfer. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Schriftführer und gleichzeitig Stellvertreter des Vorsitzenden sowie dem Kassenwart. Der Kassenwart berichtet dem Vorstand monatlich sowie auf Verlangen kurzfristig. Weitere Vorstandsmitglieder können gewählt werden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Der Vorstand hat mindestens einmal jährlich mit 10-tägiger Frist zur Mitgliederversammlung einzuberufen. Hierzu reichen Einladungen per Email oder durch Zeitungsinserat aus. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

§ 5

Die Mitglieder des Aktionsbündnisses setzen einen Beirat ein. Dieser soll aus interessierten Mitgliedern der einzelnen Ortschaften sowie aus unterschiedlichen Interessenvertretern bestehen. Die Anzahl der Beiratsmitglieder ist nicht feststehend. Der Beirat entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder insbesondere über die Verwendungen von Geld- und Sachzuwendungen. Der Beirat entscheidet über die Durchführung von Projekten. In Pattsituationen entscheidet der Vorstand.

§ 6

Das Aktionsbündnis wird von den Vorstandsmitgliedern bei Zweckerreichung oder mit einfacher Mehrheit in einer Mitgliederversammlung aufgelöst. Dann etwa noch vorhandene Mittel werden, sofern Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln geleistet worden sind, anteilig an die Spender zurückgezahlt, weiter vorhandene Beträge gemeinnützigen Zwecken zugewandt.